Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 11.07.2011

Gegenstand dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle an Brazen Concepts gerichteten Beauftragungen. Mit Erteilung eines Auftrags erkennen Brazen Concepts und Auftragsteller deren Gültigkeit an.

  1. Der Auftragsteller garantiert, dass er für sämtliche von Ihm zur Verfügung gestellten Materialien das Recht und die Lizenz zur Verwendung im beauftragten Rahmen hat. Dieses Recht überträgt er für die Umfänge des Auftrages an Brazen Concepts.
  2. Brazen Concepts garantiert, dass sie für alle Materialien, die von Ihnen eigenmächtig zur Erfüllung eines Auftrages eingesetzt werden, die erforderlichen Rechte und Lizenzen hat. Die so erworbenen Lizenzen gelten nur für Rahmen der Beauftragung.
  3. Die Rechte an durch Brazen Concepts erstellten Materials gehen wie im Auftrag definiert an den Auftragsteller über.
  4. Brazen Concepts gewährt dem Auftragsteller, sofern nicht schriftlich anders spezifiziert, ein unbefristetes, übertragbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht an im Zuge der Auftragserfüllung entwickelter Software. Dieses schließt die Nutzungsarten der Bearbeitung und Veröffentlichung ein.
  5. Brazen Concepts verpflichtet sich, über alle ihr während der Auftragserfüllug bekannt gewordenen Kenntnisse und Informationen zum Auftragsteller Verschwiegenheit zu bewahren.
  6. Brazen Concepts ist nicht für Schäden, die aus terminlichen Verzögerungen einer Fertigstellung resultieren, haftbar zu machen.
  7. Brazen Concepts ist nicht verantwortlich für Eingriffe Dritter in den Softwareentwicklungs- oder Deploymentzyklus.
  8. Ausnahmen zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und sind im Angebot aufzuführen oder zu referenzieren.
  9. Brazen Concepts ist berechtigt, selbst erstellte Inhalte zu eigenen Werbe- und Präsentationszwecken zu nutzen und zu veröffentlichen, soweit dies nicht anders mit dem Auftragsteller vereinbart und schriftlich festgehalten wurde.
  10. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht  wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit des gesamten Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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